Satzung

Medalie

Auszug aus Satzung der Deutschen Olympischen Gesellschaft (DOG) Landesverband Berlin e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Deutsche Olympische Gesellschaft (DOG) Landesverband Berlin e.V. (nachstehend DOG Berlin genannt) ist eine gemeinnützige Vereinigung von Freunden und Förderern des Sports.

  2. Die DOG Berlin hat ihren Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 1771 B eingetragen. Sie wurde am 29. Mai 1951 gegründet.

  3. Die DOG Berlin ist Mitglied in der Deutschen Olympischen Gesellschaft (DOG) e.V. (nachstehend DOG Bund genannt) und im Landessportbund Berlin e.V. (nachstehend LSB genannt). Die Eingehung von Mitgliedschaften mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Fachverbänden ist erlaubt.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

  1. Die DOG Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  2. Zweck der DOG Berlin ist die Förderung des Sports, der Bildung und Erziehung, die Förderung der Völkerverständigung und der Jugendhilfe.

  3. Die DOG Berlin setzt sich für die Verbreitung der Olympischen Idee ein. Sie fördert den Sport, die Erziehung, Jugendhilfe und Volksbildung sowie Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern. Sie fördert insbesondere auch die ideellen Werte des Sports in seinen ethischen, persönlichkeitsbildenden, kulturellen, sozialen, gesundheitserhaltenden und leistungsfördernden Dimensionen.

  4. Die DOG Berlin darf im Sinne dieser Satzung förderungswürdige Personen direkt unterstützen.

§ 3

Grundsätze

  1. Die DOG Berlin erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der DOG Bund, dem LSB, sowie anderen Einrichtungen des deutschen Sports.

  2. Die DOG Berlin ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

  3. Die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben beschafft die DOG Berlin durch Beiträge, Sammlungen, Spenden und andere Maßnahmen. Alle finanziellen Mittel sind zur Förderung der satzungsgemäßen gemeinnützigen Aufgaben zu verwenden.

  4. Die Organe der DOG Berlin üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
    Mitgliedern des Präsidiums kann für ihre ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein jedoch eine Zuwendung im Sinne von §3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die Entscheidung über die Zahlung und die Höhe der Ehrenamtspauschale trifft hinsichtlich der Mitglieder des Präsidiums nach §26 BGB die Mitgliederversammlung, im Übrigen die Mitglieder des Präsidiums nach §26 BGB.
    Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erfolgen.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DOG Berlin und haben nicht teil an ihrem Vermögen. Keine Person darf durch Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck fremd oder unangemessen hoch sind.

  6. Die DOG Berlin ist berechtigt, zur Erreichung ihres Zwecks haupt- und nebenamtliches Personal einzustellen.

 

§ 4

Aufgaben

Die DOG Berlin verwirklicht ihre Satzungszwecke insbesondere durch

  • Initiativen zur Verbesserung der Voraussetzungen für eine sportliche Betätigung aller, vor allem aber von Kindern und Jugendlichen durch z.B. Erarbeitung von Bewegungsprogrammen für Kindergärten mit praktischer Umsetzung.

  • Aktivitäten zur Verbreitung und Vertiefung des olympischen Gedankenguts, insbesondere der olympischen Werte Fairness, Leistungsbereitschaft, Teamgeist und Völkerverständigung und andere sportliche Betätigungen wie die Teilnahme am paralympischen Sport.

  • Erarbeitung von Analysen zum Sport als Grundlage für Aktionsprogramme

  • Unterstützung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), des Landessportbundes Berlin (LSB), der Deutschen Olympischen Gesellschaft (DOG), des Deutschen Behindertensportverbands (DBS) und der Gemeinschaft Deutscher Olympiateilnehmer (GDO) unter der Bedingung, dass sie gemeinnützige Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind z.B. durch die Umsetzung von bundesweiten Veranstaltungen auf Landesebene.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglied der DOG Berlin kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, an den Aufgaben der Gesellschaft mitzuwirken und sich für ihre Ziele einzusetzen.

  2. Es werden folgende Mitgliedschaften geführt:

    (a)Persönliche Mitglieder (natürliche Personen)

    (b) Korporative Mitglieder (Juristische Personen)
    Vereine, Institute, Verbände und vergleichbare Personenvereinigungen
    Unternehmen der Wirtschaft
    Gemeinden, Kreise und kommunale Gebietskörperschaften und Vereinigungen


  3. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Juristische Personen üben ihre Mitgliedsrechte durch bevollmächtigte Vertreter aus.

 

Die komplette Satzung finden Sie hier als pdf-Datei zum Lesen und Herunterladen.